TOP 1 Informationen zur Altlastenfläche in Mainburg
TOP 2 Landrats- und Kreistagswahl am 15. März 2020
TOP 3 Atemschutzzentrum Neustadt a. d. Donau
Kreistagsfraktion
TOP 1 Informationen zur Altlastenfläche in Mainburg
TOP 2 Landrats- und Kreistagswahl am 15. März 2020
TOP 3 Atemschutzzentrum Neustadt a. d. Donau
TOP 1 Informationen zur Altlastenfläche in Mainburg
Auswirkungen auf den Landkreis Kelheim:
Mit Beschluss vom 16.05.2018 wurde durch das Amtsgericht Regensburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die „Aloys Brand Holzimprägnierwerk Landwirtschaftliches Lagerhaus Hopfengroßhandel GmbH“ mangels Masse abgelehnt. Aus diesem Grund wird aller Voraussicht nach der Anordnung der Sanierungsuntersuchung nicht Folge geleistet werden können. In diesem Zusammenhang wird das staatliche Landratsamt in Ersatzvornahme gemäß Art. 32 BayVwVfG zunächst der Sanierungsuntersuchung aber in deren Folge wohl auch der Sanierung selbst gehen müssen. Das Landratsamt handelt im vorliegenden Fall (Sanierungsuntersuchung) gem. § 13 Abs. 1 und 2 BBodSchG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayBodSchG, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO als Staatsbehörde. Die Vollstreckung einer diesbezüglich ergangenen Anordnung erfolgt gemäß Art. 20, 30 Abs. 1, 32 Satz 1 VwZVG durch das staatliche Landratsamt als Anordnungsbehörde.
Die Sachaufwandsträgerschaft liegt diesbezüglich aber beim Landkreis Kelheim als Kommune (Art. 53 Abs. 2 LKrO i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2, § 5 Nr. 12 der Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern). Der Landkreis selbst erhält dabei nach Art 7 Abs. 4 FAG grundsätzlich Ausgleich für diese Kosten, jedoch nur soweit die angefallenen Kosten einen Betrag von 2 € pro Einwohner und Kalenderjahr übersteigen. Für die Sanierungsuntersuchung wurden im Haushalt 2019 bereits 60.000 € veranschlagt, wobei nach Auskunft der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) aber hier eventuell eine Fördermöglichkeit der Untersuchung bis max. 70% besteht. Derzeit werden die Antragsunterlagen für diesen Förderantrag zusammengestellt. Für die spätere Sanierung selbst werden nach Schätzung des Gutachters IFB Eigenschenk GmbH voraussichtlich 2,5 Mio € Netto (ca. 3,3 Mio Brutto) anfallen. Dies muss der Landkreis dabei grundsätzlich vorfinanzieren, erhält aber nach Mittellage Zahlungen durch die GAB. Der Eigenanteil von 2 € pro Einwohner pro Kalenderjahr wird jedoch auf jeden Fall den Landkreishaushalt belasten. Dies entspricht derzeit ca. 250.000 €/Jahr, wobei für den Fall einer Sanierung in Ersatzvornahme frühestens Belastungen für den Landkreishaushalt 2021 zu erwarten sind. Es handelt sich bei den Maßnahmen Sanierungsuntersuchung bzw. Sanierung selbst um Maßnahmen, die dem Bereich des staatlichen Landratsamtes zugeordnet sind. Eine Beschlussfassung mit Sachentscheidung durch den Landkreis als Kommune ist diesbezüglich nicht möglich. Für die Sanierung werden einige Jahre ins Land gehen, da erst nach der endgültigen Untersuchung und einer Kostenschätzung mit den Sanierungsarbeiten eine entsprechende Auftragsvergabe erfolgen kann.
TOP 2 Landrats- und Kreistagswahl am 15. März 2020; Bestimmung des stellvertretenden Landkreiswahlleiters. Der Beschluss Nr. 2019/2310 in der Sitzung des Kreisausschusses vom 18.03.2019 wird wie folgt geändert: Für die Landrats- und Kreistagswahl am 15. März 2020 wird anstelle von Frau Sandra Scheck mit sofortiger Wirkung Herr Franz Sixt zum stellvertretenden Landkreiswahlleiter bestellt.
TOP 3 Atemschutzzentrum Neustadt a. d. Donau - Erweiterung und Teilsanierung; - Neuerrichtung und Nutzung von Stellplätzen
1. Das Atemschutzzentrum Neustadt a. d. Donau wird entsprechend der vorerstellten Planung/Konzeptes erweitert und teilsaniert (2020 ff). Siehe Markierung „C“ der Anlage Luftbild.
2. Im Vorfeld der Gebäudebaumaßnahme wird auf einem Grundstück der Stadt Neustadt a. d. Donau (FlNr. 1333/13 Gem. Neustadt) durch den Landkreis Kelheim ein Ersatzparkplatz für das Atemschutzzentrum errichtet (2019). Das Grundstück wird dem Landkreis Kelheim kostenlos zur dauerhaften Nutzung überlassen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu erforderliche Nutzungsvereinbarung mit Sicherungsdienstbarkeit und ggf. Ankaufsrecht zwischen der Stadt Neustadt a. d. Donau und dem Landkreis Kelheim bezüglich des neu zu errichtenden Parkplatzes einvernehmlich zu erarbeiten und abzuschließen (siehe Markierung „B“ der Anlage Luftbild).
3. Die Stadt Neustadt a. d. Donau überlässt dem Landkreis zudem ebenfalls auf Dauer und kostenlos eine Teilfläche des „Bauhof“-Grundstückes (FlNr. 1215 Gem. Neustadt) für die Einsatzfahrzeuge der Benutzer des Atemschutzzentrums.
Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu erforderliche Nutzungsvereinbarung zu erarbeiten und abzuschließen (siehe Markierung „A“ der Anlage Luftbild).
4. Die Verwaltung wird beauftragt die weiteren Planungsschritte und Vergabeverfahren durchzuführen. Die weiteren Projektkosten werden im Kreishaushalt 2020 ff eingestellt. Die Informationen und die entsprechenden Aufträge an die Verwaltung, nach den Beratungen mit der Stadt Neustadt sind Gegenstand für eine entsprechende Vertragsgestaltung.
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